Annales de la Faculté de Droit d’Istanbul, 69: 247–261 DOI: 10.26650/annales.2020.69.0009 http://annales.istanbul.edu.tr/ Submitted: 13.04.2020 Accepted: 17.04.2020 Published Online: 11.05.2020 R ES EA RC H A RT I C L E / A R A ŞT I R M A M A K A L ES I Annales de la Faculté de Droit d’Istanbul 1 Corresponding Author: Funda Özdin (Res. Asst. Dr.), Marmara University, Faculty of Law, Commercial Law Department, Istanbul, Turkey E-mail: funda.ozdin@marmara.edu.tr ORCID: 0000-0002-4071-1814 To cite this article: Ozdin F, “The Limited Publicity of the Dependency Report (§ 312 AktG) in German Law”, (2020) 69 Annales de la Faculté de Droit d’Istanbul 247. https://doi.org/10.26650/annales.2020.69.0009 Zusammenfassung Im Rahmen des Schutzsystems des deutschen faktischen Konzernrechts (§§ 311 ff. AktG) werden besondere Vorschriften (§§ 312 - 315 AktG) geregelt, welche spezielle Instrumenten bzw. Mechanismen zur Überprüfung der Einhaltung des Benachteiligungsverbots der Grundnorm § 311 AktG vorsehen. In diesem Zusammenhang schreibt das Gesetz vor, dass alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die durch die Abhängigkeit beeinflusst sein können, in einem Abhängigkeitsbericht (§ 312 AktG) dokumentiert und der Bericht selbst dann durch den Abschlussprüfer (§ 313 AktG) sowie den Aufsichtsrat der abhängigen Gesellschaft (§ 314 AktG) und ggf. durch Sonderprüfer (§ 315 AktG) überprüft werden müssen. Der Bericht wird de lege lata nicht offengelegt und er ist grundsätzlich für die Abschlussprüfer, Aufsichtsrat und Sonderprüfer bestimmt. Die außenstehenden Aktionäre und Gläubiger der abhängigen Gesellschaft haben aus Gründen der Vertraulichkeit auch kein Einsichtsrecht in den Abhängigkeitsbericht. Aber der Bericht gewinnt trotzdem bis zu einem gewissen Grad Publizität und verbessert die Informationsmöglichkeiten der außenstehenden Aktionäre bzw. Gläubiger dadurch, dass die Schlusserklärung des Vorstands in dem Lagebericht, die Prüfungsergebnisse des Aufsichtsrats in dem Aufsichtsratsbericht sowie ggf. der Sonderprüfungsbericht offengelegt werden. Man kann daher von einer “begrenzten Offenlegung„ des Abhängigkeitsberichts im deutschen Recht sprechen, auch wenn der Bericht selbst nicht vollständig offengelegt werden darf. Schlüsselwörter Faktisches Konzern, Abhängigkeitsbericht, Offenlegung Abstract As a part of the protection system of the de facto group law in Germany (§§ 311 ff. AktG), some regulations are provided which regulate special instruments or mechanisms for checking compliance with the basic rule of the prohibition of disadvantage (§ 311 AktG). In this context, the law stipulates that all legal transactions and measures that may be influenced by the dependency must be documented in a dependency report (§ 312 AktG) and that the report must then be checked by the auditor (§ 313 AktG) and the supervisory board of the dependent company (§ 314 AktG) and by special auditors (§ 315 AktG). The report is not published de lege lata and is generally intended for the auditors, the supervisory board and special auditors. For reasons of confidentiality, the shareholders and creditors of the dependent company also have no right to inspect the dependency report. However, the report still gains a certain degree of publicity and improves the information available to outside shareholders and creditors by disclosing the final declaration of the board in the management report, the audit results of the supervisory board in the supervisory board report and the special audit report. Therefore, one can therefore speak of “limited publicity” of the dependency report in German law, even if it can not be fully disclosed. Keywords De facto group, Dependency report, Disclosure Funda Özdin1 Die begrenzte Offenlegung des Abhängigkeitsberichts (§ 312 AktG) im deutschen Recht The Limited Publicity of the Dependency Report (§ 312 AktG) in German Law Alman Hukukunda Bağlılık Raporunun (§ 312 AktG) Kısmen Açıklanması This work is licensed under Creative Commons Attribution-NonCommercial 4.0 International License https://doi.org/10.26650/annales.2020.69.0009 https://orcid.org/0000-0002-4071-1814 248 Annales de la Faculté de Droit d’Istanbul Öz Alman hukukunda fiili topluluklar için öngörülmüş olan sistem kapsamında (§§ 311 ff. AktG), bağlı şirketlerin hakimiyetin uygulanması suretiyle kayba uğratılmasını yasaklayan temel normun (§ 311 AktG) gereği gibi uygulanabilmesini sağlamak amacıyla özel düzenlemeler yapılmış (§§ 312 - 315 AktG); bu amaca yönelik birtakım özel araçlar ve mekanizmalar öngörülmüştür. Bu bağlamda hakimiyet etkisi altında yapılan tüm hukuki işlemlerin ve alınan önlemlerin bir “bağlılık raporu” kapsamında bildirilmesi; bu raporun kapanış denetçileri (§ 313 AktG), bağlı şirketin denetim kurulu (§ 314 AktG) ve -atanmış olmaları halinde- özel denetçiler (§ 315 AktG) tarafından kontrol edilmesi/değerlendirilmesi öngörülmüştür. Kanun gereği söz konusu bağlılık raporunun kamuya açıklanması söz konusu olmayıp; rapor esasen gerekli kontrollerin yapılması amacına yönelik olarak söz konusu kapanış denetçileri, denetim kurulu ve özel denetçiler için öngörülmüştür. Bağlı şirketin azınlıkta kalan pay sahipleri ve alacaklıları ise bağlılık raporunun gizliliği ilkesi gereğince (raporu) inceleme yetkisine sahip değildirler. Ancak raporun sonuç kısmının yönetim kurulunun faaliyet raporuna konulması, denetim kurulunun rapora ilişkin değerlendirmesinin denetim kurulu raporunda yer alması ve -varsa- özel denetçi raporunun açıklanması sebebiyle, bağlılık raporunun belli bir dereceye kadar aleniyet kazanması ve böylelikle bağlı şirketin azınlık pay sahipleri ile alacaklılarının -kısmen de olsa- raporda yer alan bilgilere ulaşması söz konusu olmaktadır. Dolayısıyla bağlılık raporu her ne kadar bütünüyle açıklanmasa/aleniyet kazanmasa da, gerek raporun sonuç kısmının yıllık faaliyet raporunda yer alacak olması, gerekse raporu inceleme yetkisi olan kişilerin rapora ilişkin değerlendirmelerinin açıklanacak olması sebebiyle, Alman hukukunda bağlılık raporunun “kısmen” de olsa aleniyet kazandığından bahsedilebilecektir. Anahtar Kelimeler Fiili konzern, Bağlılık raporu, Yayınlama/Açıklama Extended Summary The provisions of German group law are based on the basic idea that the control possibility of a de facto dominant company creates the risk that it will not use its potential for influence in the common interest of the group, but will pursue another business interest to the detriment of the dependent company (“Group conflict”). The German legislator wants to prevent this with the basic norm of § 311 AktG in such a way that on the one hand it establishes an absolute ban on disadvantage, but on the other hand it allows compensation for disadvantages in the event of a violation. In order to ensure compliance with this basic standard, he regulates claims for damages in the event of a violation of this regulation (§§ 317, 318 AktG). Furthermore, as a part of the protection system of the de facto group law in Germany (§§ 311 ff. AktG), special regulations are provided which regulate special instruments or mechanisms for checking compliance with the basic rule of the prohibition of disadvantage (§ 311 AktG). In this context, the law stipulates that all legal transactions and measures that may be influenced by dependency must be documented in a dependency report (§ 312 AktG) and that the report must then be checked by the auditor (§ 313 AktG) and the supervisory board of the dependent company (§ 314 AktG) and by special auditors (§ 315 AktG). The report is not published de lege lata and is generally intended for the auditors, the supervisory board and special auditors. The Articles of Association cannot order the disclosure of the dependent company report either, as this is Özdin / Die begrenzte Offenlegung des Abhängigkeitsberichts (§ 312 AktG) im deutschen Recht 249 mandatory law within the meaning of § 23/5 AktG. For reasons of confidentiality, the shareholders and creditors of the dependent company also have no right to inspect the dependency report. However, the shareholders’ right to information according to § 131 AktG remains unaffected by the confidentiality of the dependency report, so that the shareholders can also request information at the annual general meeting about individual events explained in the dependency report. But, this does not mean that shareholders can request the content of the dependency report at the general meeting. They can ask specific questions about certain business transactions (e.g. about contractual terms for significant transactions with affiliated companies) insofar as these are important for the assessment of the agenda and do not require confidentiality. The confidentiality of the dependency report is based on a legislative weighing up of conflicting interests of the parties involved (companies, shareholders, creditors) and thus on the conscious decision of the legislator. According to the legislator, the dependency report must be concrete and provide detailed information so that it can fulfil its purpose. The report has to discuss and evaluate the internal processes of the group. According to the legislator, the outsiders would be better protected if the report were available to them. This would enable them to better assess whether there is evidence of discrimination. But such a report, which is replete with many managerial details, could not be made public. The confidentiality interests of the companies concerned argue against disclosure. In the opinion of the legislator, it must be possible for it to remain confidential, else it would prohibit reporting with necessary openness on transactions whose disclosure could be detrimental to the company. In principle, the report is confidential, but it nevertheless gains a certain degree of publicity. Firstly, this is done by the management board of the dependent company issuing a summary final declaration at the end of the dependent company report on the specific points and including this in the management report, which must be disclosed in accordance with § 325 HGB. Secondly, the dependency report is examined by the supervisory board and the audit report of the supervisory board is disclosed in the same way as the management report (§ 175/2 AktG; § 325 HGB). Thirdly, the report of the special auditors is disclosed and submitted to the commercial register (§ 145/6 AktG). The report will also be announced by the management board as an item on the agenda when the next annual general meeting is convened (§ 145/6 AktG). In this way, the special audit report gains extensive disclosure and thus plays an important role in the protection system of §§ 311 ff. AktG. On the basis of these disclosure requirements, one can finally speak of “limited publicity” of the dependency report in German law, even if the report itself cannot be fully disclosed. 250 Annales de la Faculté de Droit d’Istanbul I. Abhängigkeitsbericht (§ 312 AktG) A. Allgemein Der “Abhängigkeitsbericht“  ist eine Besonderheit des deutschen faktischen Konzernrechts,1 welchem im Schutzsystem der §§ 311 ff. AktG eine wichtige Bedeutung zukommt. In § 312 Abs. 1 AktG verpflichtet der Gesetzgeber den Vorstand einer faktisch abhängigen Aktiengesellschaft (oder einer KGaA)2 innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres einen Bericht, den sogenannten Abhängigkeitsbericht, über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen aufzustellen, in dem alle benachteiligungsverdächtigen Vorgänge und Umstände aufzunehmen sind.3 Damit wird bei faktischen Konzernierungen der Schutz der abhängigen Gesellschaft selbst und somit ihrer außenstehenden Aktionäre bzw. Gläubiger vor den unausgeglichenen Nachteilen bezweckt.4 Dies wird mit einer Reihe von Vorschriften (§§ 312 bis 315 AktG) so gestaltet: Die Beziehungen zwischen dem herrschenden Unternehmen und der abhängigen Gesellschaft werden von dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft in dem Abhängigkeitsbericht dokumentiert (§ 312 AktG) und der Bericht selbst wird dann durch den Abschlussprüfer (§ 313 AktG) und den Aufsichtsrat (§ 314 AktG) der abhängigen Gesellschaft geprüft. In bestimmten Fällen kann auch ein Sonderprüfer zum Prüfen der Beziehungen angeordnet werden (§ 315 AktG). B. Schutzsystem der §§ 311, 317 AktG Das deutsche Konzernrecht liefert mit den §§ 311 ff. AktG ein spezielles Regelungssystem für faktische Konzernierungen, in denen es um den Fall der Abhängigkeit einer AG (oder KGaA) von einem Unternehmen geht. Diesen Regelungen liegt der Grundgedanke zugrunde, dass schon die Möglichkeit der beherrschenden Einflussnahme des faktisch herrschenden Unternehmens die Gefahr begründet, dass es sein Einwirkungspotenzial nicht im Sinne des gemeinsamen Gesellschaftsinteresses nutzt, sondern ein anderweitiges unternehmerisches Interesse zum Nachteil der abhängigen Gesellschaft verfolgt („Konzernkonflikt“).5 Dieser Gefahr begegnet der deutsche Gesetzgeber mit der Grundnorm des § 311 AktG in der Weise, dass er damit einerseits ein absolutes Benachteiligungsverbot aufstellt, andererseits aber für den Fall des Verstoßes einen zeitlich verzögerten 1 Altmeppen, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, (5. Auflage, C.H.BECK 2019), § 312, Rn. 1; zum Stellenwert des Berichts siehe insb. BGHZ 135, 107, Rn. 111 ff. 2 § 312 Abs. 1, S. 1 AktG spricht zwar von abhängiger AG, aber nach herrschender Meinung wird da auch KGaA erfasst. Siehe OLG Stuttgart 14.05.2003, AG 2003, S. 530; Altmeppen, (n 1), § 312, Rn. 23;  Fleischer, in: Großkommentar, Aktiengesetz, (5. Auflage, De Gruyter 2016),  § 312, Rn. 40: Koch, in: Hüffer/Koch, Aktiengesetz: AktG (14. Auflage, C.H.BECK 2020), § 312, Rn. 5 m.w.N. 3 Müller, in: Spindler/Stilz, Kommentar zum Aktiengesetz (4. Auflage, C.H.BECK 2019), § 312, Rn. 1. 4 Schiessl, ‘Abhängigkeitsbericht bei Beteiligungen der öffentlichen Hand – Besprechung des Beschlusses BGHZ 135, 107 – VW/Niedersachsen –‘, (1998) ZGR 841, 872. 5 Altmeppen (n 1) Vor § 311, Rn. 2 und § 311, Rn. 4; Müller, (n 3), Vor § 311, Rn. 1; Habersack, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, Kommentar, (9. Auflage, C.H.BECK 2019), § 311, Rn. 1. Özdin / Die begrenzte Offenlegung des Abhängigkeitsberichts (§ 312 AktG) im deutschen Recht 251 Nachteilsausgleich zulässt.6 Demnach darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluss nicht dazu nutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen (Benachteiligungsverbot, § 311 Abs. 1 AktG). Es sei denn, die Nachteile werden bis zum Ende des Geschäftsjahrs durch das herrschende Unternehmen ausgeglichen (Nachteilsausgleich, § 311 Abs. 2 AktG). So gelten die nachteiligen Einflussnahmen des herrschenden Unternehmens auf eine abhängige Gesellschaft als zulässig, solange die Nachteile rechtmäßig ausgeglichen werden.7 Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Grundnorm (§ 311 AktG) werden außerdem Schadensersatzansprüche an Verstoß gegen diese Regelung angeknüpft (§§ 317, 318 AktG). Demnach haften das herrschende Unternehmen, seine Geschäftsleiter und die verantwortlichen Verwaltungsmitglieder der abhängigen Gesellschaft auf Schadensersatz, falls die veranlassten Nachteile durch das herrschende Unternehmen nicht ausgeglichen werden. Das Benachteiligungsverbot sowie das Nachteilsausgleichssystem des § 311 AktG und die daran anknüpfenden Haftungsfolgen (§§ 317, 318 AktG) sollen die abhängige Gesellschaft und damit deren aussenstehenden Aktionäre bzw. Gläubiger gegen Schädigungen schützen. Diese Regelungen (§§ 311, 317 und 318 AktG) werden daher als die „Schutzfunktion“ der §§ 311 ff. AktG angesehen.8,9 C. Die Funktion des Abhängigkeitsberichts Im Rahmen des Schutzsystems des faktischen Konzernrechts werden -neben den Schadensersatzansprüchen - auch besondere Vorschriften (§§ 312 ff. AktG) geregelt, welche spezielle Instrumenten bzw. Mechanismen zur Überprüfung der Einhaltung der Grundnorm § 311 AktG vorsehen.10 Das Gesetz schreibt vor, dass alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die durch die Abhängigkeit beeinflusst sein können, in einem Abhängigkeitsbericht dokumentiert und von Abschlussprüfer bzw. Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden müssen. Mit diesem besonderen System von Berichts- und Prüfungspflichten zielt der Gesetzgeber ab, das Benachteiligungsverbot des § 311 Abs. 1 AktG abzusichern. Deswegen steht die Pflicht zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schutzsystem der §§ 311, 317 AktG.11 6 Vetter, in: Schmidt/Lutter, Aktiengesetz, Kommentar, (3 Auflage, ottoschmidt 2015), § 311, Rn. 1; Müller, (n 3), Vor § 311, Rn. 2. 7 Habersack, (n 5), § 311, Rn. 1 ff. 8 Vetter, (n 6), § 311, Rn. 3; Habersack, (n 5), § 311, Rn. 1 f.; Müller, (n 3), Vor § 311, Rn. 2; Altmeppen (n 1), § 311, Rn. 3; Habersack/Schürnbrand, ‘Cash Management und Sicherheitenbestellung bei AG und GmbH im Lichte des richterlichen Verbots der Kreditvergabe an Gesellschafter‘, 2004 NZG 689, 691 f.; vgl. Koch, (n 2), § 311, Rn. 2. 9 Dass allerdings das Gesetz bei faktischen Konzernierungen die Ausübung der Leitungsmacht des herrschenden Unternehmens und damit die nachteilige Einflussübernahme ermöglicht bzw. zulässt, sofern der Nachteil nach Maßgabe des § 311 Abs. 2 erfüllt wird, wird andererseits als die „Privilegierungsfunktion“ der §§ 311 ff. AktG – im Vergleich zu den für konzernfreie Gesellschaften geltenden Vorschriften – bewertet. Habersack, (n 5), § 311, Rn. 2, 5; Müller, (n 3), Vor § 311, Rn. 2; Habersack/Schürnbrand, (n 8), 692; Koch, (n 2), § 311, Rn. 4; Vetter, (n 6), § 311, Rn. 4, 6, jeweils m.w.N. 10 Vetter, (n 6), § 311, Rn. 2. 11 Habersack, (n 5), § 311, Rn. 2. 252 Annales de la Faculté de Droit d’Istanbul Wie oben angeführt, hat der deutsche Gesetzgeber mit §§ 311, 317  AktG für faktische Konzernierungen so ein Schutzsystem konzipiert, dass es die abhängige Gesellschaft selbst gegen eine Benachteiligung durch das herrschende Unternehmen sichern soll.12 Allerdings hat das System eine gravierende Schwäche, so dass die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der abhängigen Gesellschaft unter dem Einfluss des herrschenden Unternehmens, von dem sie oft auch persönlich abhängig sind, nicht immer gewillt oder geeignet sind, beim Vorliegen von Benachteiligungen Ansprüche gegen das herrschende Unternehmen geltend zu machen.13 Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch den Aktionären und Gläubigern der abhängigen Gesellschaft das Recht eingeräumt, die Schadensersatzansprüche der abhängigen Gesellschaft geltend zu machen (§ 317 Abs. 4 i.V.m. § 309 Abs. 4 AktG). Dies setzt allerdings voraus, dass die Aktionäre und Gläubiger der abhängigen Gesellschaft von der Benachteiligung, also von nachteiligen Rechtsgeschäften und/oder Maßnahmen ohne Ausgleich Kenntnis haben.14 Sie mögen zwar Benachteiligungen vermuten, aber sie werden sie kaum konkret benennen und beweisen können, weil sie die Interna des Unternehmens nicht kennen.15 Nach den Gesetzesmaterialien soll dieser Schwierigkeit der Abhängigkeitsbericht Rechnung tragen, in dem der Vorstand über die nachteiligen konzerninternen oder konzernveranlassten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Gesellschaft berichtet (§ 312 AktG).16 Der Gesetzgeber hat sich zwar dagegen entschieden, den Gläubigern und den außenstehenden Aktionären der abhängigen Gesellschaft den Bericht unmittelbar zugänglich zu machen;17 aber er gewinnt trotzdem eine gewisse Publizität dadurch, dass die Schlusserklärung des Vorstands in dem Lagebericht, die Prüfungsergebnisse des Aufsichtsrats in dem Aufsichtsratsbericht sowie ggf. der Sonderprüfungsbericht offengelegt werden.18 Dadurch können die außenstehenden Aktionäre und Gläubiger -wenn auch begrenzt- über die nachteiligen konzernrelevanten Geschäfte und Maßnahmen, also die Benachteiligungen zur Kenntnis nehmen und von ihren Klagerechten i.S.v. §§ 317 Abs. 4, 318 Abs. 4 i.V.m. § 309 Abs. 4 AktG) Gebrauch machen. Darüber hinaus sorgt der Abhängigkeitsbericht für eine vollständige Dokumentation aller benachteiligungsverdächtigen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen mit den zur Beurteilung ihrer Angemessenheit erforderlichen Angaben.19 Damit wird eine 12 Altmeppen, (n 1), § 312 Rn. 1 13 Altmeppen, (n 1), § 312, Rn. 1. 14 Altmeppen, (n 1), § 312, Rn. 1. 15 Altmeppen, (n 1), § 312, Rn. 1. 16 Kropff, Aktiengesetz Textausgabe des Aktiengesetzes vom 6.9.1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1089) und des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6.9.1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185) mit Begründung des Regierungsentwurfs, Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, Verweisungen und Sachverzeichnis, 411; Koch, (n 2), § 312, Rn. 1; Müller, (n 3), § 312, Rn. 3 m.w.N. 17 Ausführlich dazu nachstehend: II. 18 Ausführlich dazu nachstehend: III. 19 Fleischer (n. 2), § 312, Rn. 3; Altmeppen, (n 1), § 312, Rn. 3. Özdin / Die begrenzte Offenlegung des Abhängigkeitsberichts (§ 312 AktG) im deutschen Recht 253 wesentliche Unterlage für die Überprüfung durch den Abschlussprüfer und den Aufsichtsrat geschafft, welche sich darauf bezieht, ob das Benachteiligungsverbot der Grundnorm § 311 AktG tatsächlich eingehalten wurde.20 Diese Dokumentationspflicht soll zugleich auch die Selbstkontrolle des Vorstands verstärken, der sich auch selbst Rechenschaft über die Erfüllung seiner organschaftlichen Pflichten zum Schutz der abhängigen AG ablegen soll.21 Außerdem vermag die Pflicht der Erstellung eines solchen Berichts die Stellung des Vorstands der abhängigen Gesellschaft gegenüber dem herrschenden Unternehmen zu stärken.22 Denn die gesetzliche Verpflichtung relevante Vorgänge in den Abhängigkeitsbericht aufnehmen zu müssen, erleichtert ihm, sich den Plänen des herrschenden Unternehmens zum Nachteil der abhängigen Gesellschaft zu widersetzen.23 Der Abhängigkeitsbericht erfüllt damit zudem eine wichtige präventive Funktion, so dass die Entscheidungsträger bereits im Vorfeld darauf achten, dass nachteilige Rechtsgeschäfte und Maßnahmen unterbleiben oder rechtgemäß kompensiert werden.24 II. Grundsatz: Vertraulichkeit des Abhängigkeitsberichts Der Abhängigkeitsbericht selbst ist nicht in seiner Gesamtheit zu veröffentlichen.25 Auch die Satzung kann keine Offenlegung des Abhängigkeitsberichts anordnen,26 da es sich insoweit um zwingendes Recht i.S.d. § 23 Abs. 5, S. 2 AktG handelt.27 Er ist nur dem Abschlussprüfer (§ 313 AktG), dem Aufsichtsrat (§ 314 AktG) und auch ggf. dem Schlussprüfer (§ 315 AktG) zugänglich, welche jeweils eine Prüfung vornehmen.28 Die außenstehenden Aktionäre und Gläubiger der abhängigen Gesellschaft haben dagegen kein Recht auf Einblick in den Abhängigkeitsbericht.29 Sie können ihn also weder direkt einsehen noch herausverlangen.30 Dies gilt auch dann, wenn die außenstehenden Aktionäre und Gläubiger nach §§ 317 Abs. 4, 318 Abs. 4 i.V.m. 309 Abs. 4 AktG Ansprüche geltend machen. Der Bericht bleibt also vielmehr vertraulich und ein internes Dokument.31 20 Fleischer (n. 2), § 312, Rn. 3; Altmeppen, (n 1), § 312 Rn. 3. 21 Koch, (n 2), § 312, Rn. 1; Fleischer (n. 2) § 312, Rn. 4. 22 Habersack, (n 5), § 312, Rn. 3; Fleischer (n. 2) § 312, Rn. 7. 23 Fleischer (n. 2), § 312, Rn. 7. 24 Müller, (n 3), § 312, Rn. 3 25 Wohl einheitliche Meinung: siehe OLG Frankfurt a.M. 06.01.2003, 20 W 449/93, AG 2003, S. 335 f.; Altmeppen, (n 1), § 312, Rn. 7 ff.; Habersack, (n 5), § 312, Rn. 4; Fleischer (n. 2) § 312, Rn. 10; Krieger, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts: Aktiengesellschaft (4. Auflage, C.H.BECK 2015), § 70, Rn. 96; Koch, (n 2) § 312, Rn. 38; Vetter, (n 6), § 312, Rn. 7; Müller, (n 3), § 312, Rn. 2; Schiessl, (n 4), 873. 26 Altmeppen, (n 1), § 312, Rn. 11; Habersack, (n 5), § 312, Rn. 4. 27 Krieger, (n 25), § 70, Rn. 96; Habersack, (n 5), § 312, Rn. 4; Fleischer (n. 2) § 312, Rn. 10; Altmeppen, (n 1), § 312, Rn. 11; Grigoleit, in: Grigoleit, Aktiengesetz, Kommentar (1. Auflage, C.H.BECK 2013), § 312, Rn. 31. 28 Fleischer (n. 2) § 312, Rn. 10. 29 Fleischer (n. 2) § 312, Rn. 10. 30 Fleischer (n. 2) § 312, Rn. 10. 31 Koch, (n 2) § 312, Rn. 38. 254 Annales de la Faculté de Droit d’Istanbul Die Vertraulichkeit des Abhängigkeitsberichts beruht auf einer gesetzgeberischen  Abwägung widerstreitender Interessen der Beteiligten (Unternehmen, Aktionäre, Gläubiger) und somit auf der bewußten Entscheidung des Gesetzgebers.32 Nach dem Gesetzesgeber müsse der Abhängigkeitsbericht konkret sein und über das Abhängigkeitsverhältnis ausführliche  Informationen geben, damit er seinen Zweck erfüllen kann. Der Bericht müsse also interne Vorgänge des Konzerns erörtern und bewerten. Es würden zwar die Außenseiter besser geschützt, wenn ihnen der Bericht zugänglich wäre. Denn sie würden somit besser beurteilen, ob Anhaltspunkte für eine Benachteiligung bestehen. Aber ein solcher Bericht, der mit vielen Einzelheiten der Geschäftsführung erfüllt ist, könne man nicht der Öffentlichkeit unterbreiten. Gegen eine Offenlegung sprechen nämlich die  Geheimhaltungsinteressen  der beteiligten Unternehmen. Nach Meinung des Gesetzgebers “muss er vertraulich bleiben können, weil sonst nicht mit der erforderlichen Offenheit über Geschäfte berichtet würde, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft einen Nachteil zuzufügen.“33 Unter diesem Gesichtspunkt sprechen daher auch Interessen der Außenseiter gegen die Offenlegung. So entscheidet sich also der deutsche Gesetzgeber des AktG/196534 gegen die Offenlegung des Abhängigkeitsberichts.35 An dieser Stelle stellt sich die Frage, wie sich die Vertraulichkeit des Abhängigkeitsberichts auf das allgemeine Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 AktG auswirkt. Mit anderen Worten, ob das allgemeine Auskunftsrecht der Aktionäre der abhängigen Gesellschaft gem. § 131 AktG durch § 312 AktG verdrängt wird? Nach herrschender Meinung bleibt das Auskunftsrecht der Aktionäre von der Vertraulichkeit des Abhängigkeitsberichts unberührt, so dass die Aktionäre in der Hauptversammlung auch Auskunft über einzelne im Abhängigkeitsbericht erläuterte Vorgänge verlangen können.36 Dies soll aber nicht heißen, dass die Aktionäre den Inhalt des Abhängigkeitsberichts in der Hauptversammlung verlangen können.37 Sie können konkrete Fragen zu bestimmten Geschäftsvorgängen (z.B. zu Vertragsbedingungen bei wesentlichen Geschäften mit verbundenen Unternehmen) stellen, soweit diese zur Beurteilung der Tagesordnung wichtig und nicht geheimhaltungsbedürftig sind.38 32 Altmeppen, (n 1), § 312 Rn. 9; Fleischer (n. 2) § 312, Rn. 11 33 Kropff, (n 16), 411. 34 BGBI.I 1965, S. 1089 35 Kropff, (n 16), 411; Altmeppen, (n 1), § 312, Rn. 7 ff.; Habersack, (n 5), § 312, Rn. 4; Koch, (n 2), § 312, Rn. 38; Schiessl, (n 4), 873; OLG Frankfurt a. M., NZG 2003, 224 ff. 36 OLG Düsseldorf DB 1991, S. 2533; OLG Stuttgart NZG 2004, S. 968; OLG Stuttgart, 11.08.2004, 20 U 3/04, AG 2005, S. 94,95; Habersack, (n 5), § 312, Rn. 5; Altmeppen, (n 1), § 312, Rn. 16; Fleischer, (n. 2), § 312, Rn. 13; Krieger, (n 25), § 70, Rn. 96; Koch, (n 2) § 312, Rn. 39; Grigoleit, (n 27), § 312, Rn. 32; Müller, (n 3), § 312, Rn. 4; Vetter, (n 6), § 312, Rn. 8; näher dazu siehe noch Habersack/Verse, ‘Zum Auskunftsrecht des Aktionärs im faktischen Konzern‘, (2003) AG 300, 302 ff. 37 Fleischer (n. 2), § 312, Rn. 13. 38 Fleischer (n. 2), § 312, Rn. 13. Özdin / Die begrenzte Offenlegung des Abhängigkeitsberichts (§ 312 AktG) im deutschen Recht 255 Nach der vereinzelt gebliebenen Gegenmeinung darf jedoch die Vertraulichkeit des Abhängigkeitsberichts durch das Auskunftsrecht der außenstehenden Aktionäre in der Hauptversammlung nicht unterlaufen werden.39 Demnach bestehe kein Auskunftsrecht hinsichtlich solcher Vorgänge, über die im Abhängigkeitsbericht zu berichten ist. Dem wird im Schrifttum zu Recht entgegenhalten, dass der Vorstand die Auskunft über geheimhaltungsbedürftige Umstände nach Maßgabe des § 131 Abs. 3 AktG verweigern könne, so dass die Vertraulichkeit im Einzelfall durchaus vertraut bleiben könne. In Ermangelung einer Sperrwirkung des § 312 AktG könne daher ein Aktionär unter den weiteren Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 AktG auch Auskunft über konzerninterne Vorgänge verlangen, die im Abhängigkeitsbericht enthalten sind.40 III. Begrenzte Offenlegung des Abhängigkeitsberichts A. Allgemein Wie oben ausgeführt, liegt der Abhängigkeitsbericht im Interesse der Gesellschaft und auch der Außenseiter nicht zur öffentlichen Einsicht aus. Mangels der Offenlegung des Berichts sind zwar die außenstehenden Aktionäre und Gläubiger der abhängigen Gesellschaft nicht in der Lage, von dem genaueren Inhalt des Berichts unmittelbare Kenntnis zu erhalten. Aber er gewinnt trotzdem bis zu einem gewissen Grad Publizität dadurch, dass die Schlusserklärung des Vorstands in dem Lagebericht, die Prüfungsergebnisse des Aufsichtsrats in dem Aufsichtsratsbericht sowie ggf. der Sonderprüfungsbericht offengelegt werden. B. Offenlegung der Schlusserklärung durch den Lagebericht Der Vorstand der abhängigen Gesellschaft muss gemäß § 312 Abs. 3 AktG am Schluss des Abhängigkeitsberichts eine zusammenfassende Erklärung über die bestimmten Punkten des Berichts abgeben.41 In dieser Schlusserklärung hat der Vorstand zu erklären, ob die Gesellschaft nach den Umständen, die ihm in dem Zeitpunkt bekannt waren, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen wurde, bei jedem Rechtsgeschäft eine angemessene Gegenleistung erhielt und dadurch, dass die Maßnahme getroffen oder unterlassen wurde, nicht benachteiligt wurde (§ 312 Abs. 3, S. 1 AktG). Falls die Gesellschaft benachteiligt wurde, hat der Vorstand außerdem zu erklären, ob die Nachteile ausgeglichen worden sind (§ 312 Abs. 3, S. 2 AktG). Diese Schlusserklärung des Vorstands ist auch in den nach § 264 Abs. 1 HGB und § 289 HGB aufzustellenden Lagebericht aufzunehmen (§ 312 Abs. 3, S. 3 AktG). 39 Siehe dazu: KG 11.02.1972, 1 W 1672/71, AG 1973, S. 25, 27 f. OLG Frankfurt a. M. 06.01.2003, AG 2003, S. 335 f. Zur umfassenden Kritik der letzten Entscheidung s. Habersack/Verse, (n 36), 303 f. 40 Fleischer, (n. 2), § 312, Rn. 13; Grigoleit, (n 27), § 312, Rn. 31. 41 Altmeppen, (n 1), § 312, Rn. 140; Habersack, (n 5), § 312, Rn. 47. 256 Annales de la Faculté de Droit d’Istanbul Da der Lagebericht nach § 325 HGB offenzulegen ist, gewinnt das wesentliche Ergebnis des Abhängigkeitsberichts, also die Schlusserklärung des Vorstands dadurch Publizität.42 Obwohl der Abhängigkeitsbericht nicht insgesamt offengelegt wird, verschafft die durch Lagebericht offengelegten Erklärungen des Vorstands den außenstehenden Aktionären und den Gläubigern Informationen über die wesentlichen Punkte des Abhängigkeitsberichts. Er wird nämlich nach § 175 Abs. 2, S. 1 AktG von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft ausgelegt und jeder Aktionär kann eine Abschrift davon verlangen (§ 175 Abs. 2 S. 2 AktG). Hierdurch wird die Schlusserklärung den Aktionären offengelegt. Außerdem ist der Lagebericht auch beim Handelsregister einzureichen (§ 325 Abs. 1 HGB).43 Da die im Handelsregister eingetragenen Dokumente jedem zugänglich sind (§ 9 Abs. 1 HGB), wird die Schlusserklärung dadurch auch den Dritten, also den Gläubigern offengelegt. Schließlich erlangt der wesentliche Teil des Abhängigkeitsberichts damit Publizität (nach Maßgaben der §§ 325 ff. HGB) und bildet die Grundlage für einen Antrag auf Sonderprüfung gemäß § 315 S. 1, Nr. 3 AktG. C. Offenlegung des Prüfungsberichts des Aufsichtsrats Der Abhängigkeitsbericht unterliegt sowohl der Prüfung durch den Abschlussprüfer (§ 313 AktG) als auch der Prüfung durch den Aufsichtsrat (§ 314 AktG). Das Ergebnis der Prüfung durch Abschlussprüfer wird dem Aufsichtsrat vorgelegt (§ 313 Abs. 1, S. 2 AktG). Der Aufsichtsrat hat allerdings -in seinem aufzustellenden Bericht- zu diesem Bericht nur “Stellung zu nehmen” (§ 314 Abs. 2, S. 2 AktG). Wenn er mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers einverstanden ist, hat er nur das Ergebnis des Abschlussprüfers anzugeben; aber wenn er damit nicht einverstanden ist, hat er auch seine Gründe dafür anzugeben. Er hat auch einen Bestätigungsvermerk und eine Versagung des Bestätigungsvermerks von dem Abschlussprüfer in den Bericht aufzunehmen (§ 314 Abs. 2, S. 3 AktG). Darüber hinaus wird der Abhängigkeitsbericht auch von dem Aufsichtsrat geprüft (§ 314 Abs. 2, S. 1 AktG) und der Prüfungsbericht des Aufsichtsrats -mit seiner Stellungnahme zum Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und mit oben genannter Vermerke- wird in gleicher Weise wie der Lagerbericht offengelegt (§ 175 Abs. 2 AktG; § 325 HGB). Am Schluss seines Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen gegen die Schlusserklärung des Vorstands zu erheben sind. Erklärt der Aufsichtsrat Einwendungen gegen die Schlusserklärung des Vorstands, dann gibt das jedem Aktionär die Möglichkeit, eine Sonderprüfung zu beantragen (§ 315 Abs. 1, S. 2 AktG). 42 Kropff, (n 16), 412; Habersack, (n 5), § 312, Rn. 44; Koch, (n 2), § 312, Rn. 37; Hommelhoff, ‘Praktische Erfahrungen mit dem Abhängigkeitsbericht – Ergebnisse einer rechtstatsächlichen Umfrage‘, (1992) 156 ZHR 295, 311. 43 Bei großen Gesellschaften i.S.v. § 267 HGB muss der Lagebericht gem. § 325 Abs. 2 HGB auch im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Özdin / Die begrenzte Offenlegung des Abhängigkeitsberichts (§ 312 AktG) im deutschen Recht 257 D. Offenlegung des Sonderprüfungsberichts § 315 AktG gibt den Aktionären der abhängigen Gesellschaft die Gelegenheit, unter bestimmten Voraussetzungen Sonderprüfer zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen bestellen zu lassen, damit die Aktionäre ihre Rechte wirksam wahren können. Nach § 315 Abs. 1 AktG ist eine Sonderprüfung zu beantragen, wenn (Nr. 1) der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk zum Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen eingeschränkt oder versagt hat; (Nr. 2) der Aufsichtsrat erklärt hat, dass Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluss des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind; (Nr. 3) der Vorstand selbst erklärt hat, dass die Gesellschaft durch bestimmte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen benachteiligt worden ist, ohne dass die Nachteile ausgeglichen worden sind. Den Sonderprüfern ist der Abhängigkeitsbericht zugänglich (§ 145 Abs. 1 und 2 AktG). Nach der Auswertung stellen die Prüfer einen Bericht auf und dieser “Sonderprüfungsbericht“ wird im Gegensatz zu Abhängigkeitsbericht gemäß § 145 Abs. 6 AktG offengelegt. Der Sonderprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten (§ 145 Abs. 6, S. 1 AktG) und den Bericht dem Vorstand einzureichen (§ 145 Abs. 6, S. 3 AktG). Der Bericht wird dann vom Vorstand bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gemacht (§ 145 Abs. 6, S. 5 AktG). Außerdem ist der Bericht vom Sonderprüfer beim Handelsregister einzureichen44 (§ 145 Abs. 6, S. 3 AktG). Auf diese Weise gewinnt der Sonderprüfungsbericht eine weitgehende Offenlegung und somit spielt eine wichtige Rolle im Schutzsystem der §§ 311 ff. AktG. Er verschafft nämlich den Aktionären und den Gläubigern die nötigen Informationen, die zur Geltendmachung der Ersatzansprüche nach §§ 317, 318 AktG erforderlich sind. IV. Tendenz im Schrifttum de lege ferenda zur vollständigen Offenlegung des Abhängigkeitsberichts Wie schon oben ausgeführt, gilt im deutschen Konzernrecht de lege lata die Vertraulichkeit des Abhängigkeitsberichts. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Befürworter des Vertraulichkeitsprinzips gehen davon aus, dass die Interessen aller Beteiligten (Unternehmen, Aktionäre und Gläubiger) erfordern, dass der Bericht intern und vertraulich bleibt.45 Schon seit Jahren wird allerdings die Vertraulichkeit des Abhängigkeitsberichts in Frage gestellt und heftig darüber diskutiert, ob de lege ferenda daran festzuhalten ist, dass der Abhängigkeitsbericht 44 Da das Handelsregister jedem gestattet ist (§ 9 Abs. 1 HGB), können die Gläubiger auch in den Bericht Einsicht nehmen. 45 Kropff, (n 16), 411; Decher, Das Konzernrecht des Aktiengesetzes — Bestand und Bewährung, (2007) 171 ZHR 126 138; Hommelhoff, Empfiehlt es sich, das Recht faktischer Unternehmensverbindungen – auch im Hinblick auf das Recht anderer EG-Staaten – neu zu regeln? Gutachten G für den 59. DJT 1992, 59. Ausführlich dazu siehe auch vorstehend: II. 258 Annales de la Faculté de Droit d’Istanbul nicht vollständig offenzulegen ist.46 Den Ausgangspunkt dieser Diskussion bildet hauptsächlich die Behauptung, dass die sich aus §§ 317, 318 AktG ergebenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der außenstehenden Aktionäre und der Gläubiger der abhängigen Gesellschaft eingeschränkt oder kaum in Betracht kommen würden, weil sie mangels der vollständigen Offenlegung des Abhängigkeitsberichts keinen unmittelbaren Einblick in den Bericht hätten und damit keine ausreichende Informationsgrundlage erhalten würden.47 Mit dieser Begründung wurde im deutschen Recht schon immer für die vollständige Offenlegung des Abhängigkeitsberichts plädiert. Den Offenlegungsvorschlägen wurde jedoch wiederholt mit der Begründung widersprochen, dass dann die Geheimhaltungsinteressen der Unternehmen benachteiligt würden.48 In den neunziger Jahren nahmen die Vorschläge zur Veröffentlichung des Abhängigkeitsberichts weiter zu.49 Insbesondere in letzter Zeit, in der die Regelungstendenzen zu mehr Publizität, z.B. im Kapitalmarktrecht immer wieder zunehmen, wird auch die Forderung des Schrifttums nach der Offenlegung des Abhängigkeitsberichts wieder lauter.50 Fazit und Würdigung Zusammenfassend ist festzustellen, dass im deutschen Recht der Abhängigkeitsbericht selbst de lege lata nicht in seiner Gesamtheit zu veröffentlichen ist und daher er vielmehr ein interner und vertraulicher Bericht bleibt. Auch durch die Satzung kann keine Offenlegung des Abhängigkeitsberichts angeordnet werden, weil es sich insoweit um zwingendes Recht i.S.d. § 23 Abs. 5, S. 2 AktG handelt. Er ist nur dem Abschlussprüfer (§ 313 AktG), dem Aufsichtsrat der abhängigen Gesellschaft (§ 314 AktG) und auch ggf. den Sonderprüfern (§ 315 AktG) zugänglich, welche jeweils eine Prüfung vornehmen. Die außenstehenden Aktionäre und Gläubiger der abhängigen Gesellschaft haben dagegen kein Recht auf Einblick in den Abhängigkeitsbericht. Sie können ihn also weder direkt einsehen noch herausverlangen. Aber der Bericht gewinnt trotzdem bis zu einem gewissen Grad Publizität und verbessert die Informationsmöglichkeiten der außenstehenden Aktionäre bzw. Gläubiger dadurch, dass die Schlusserklärung des Vorstands in dem 46 Ausfühlich dazu siehe nur: Fleischer (n. 2) § 312, Rn. 15 ff.  47 Hommelhoff, ‘Praktische Erfahrungen mit dem Abhängigkeitsbericht‘ (n 43), 295 ff. und insb. 311. 48 Die Offenlegung des Abhängigkeitsberichts ist auch auf dem 59. DJT im Anschluss an das Gutachten von Hommelhof (Hommelhoff, Gutachten G für den 59. DJT 1992, 59) in der Diskussion auf Widerspruch gestoßen. Ausfühlich dazu statt vieler: Fleischer (n. 2) § 312, Rn. 15 ff.  49 U.a. Koppensteiner,  ‘Abhängige Aktiengesellschaften aus rechtpolitischer Sicht‘, FS Steindorff 1990, 79, 109; Krause, ‘Der revidierte Vorschlag einer Take-over-Richtlinie‘, (1996), AG 209, 212; Hommelhoff, ‘Praktische Erfahrungen mit dem Abhängigkeitsbericht‘ (n 43), 311; Doralt, ‘Zur Entwicklung eines österreichischen Konzernrechts‘, (1991), ZGR 252 280 f. 50 Habersack, ‘Aktienkonzernrecht – Bestandsaufnahme und Perspektiven‘, 2016 AG 691, 694 f.;  J. Vetter, ‘50 Jahre Aktienkonzernrecht‘, in: 50 Jahre Aktiengesetz (2016) 19/Sonderheft ZGR 231, 253 ff.; Koch, (n 2), § 312, Rn. 38; Fleischer, ‘Geheime Kommandosache: Ist die Vertraulichkeit des Abhängigkeitsberichts (§ 312 AktG) noch zeitgemäß?‘, 2014 69 BB 835, 837 ff.; E. Vetter, ‘Interessenkonflikte im Konzern – vergleichende Betrachtungen zum faktischen Konzern und zum Vertragskonzern‘, (2007) 171 ZHR 342, 365 ff.; Fleischer, (n. 2), § 312, Rn. 18 ff. jeweils m.w.N. Özdin / Die begrenzte Offenlegung des Abhängigkeitsberichts (§ 312 AktG) im deutschen Recht 259 Lagebericht, die Prüfungsergebnisse des Aufsichtsrats in dem Aufsichtsratsbericht sowie ggf. der Sonderprüfungsbericht offengelegt werden. Deswegen besteht im deutschen Recht eine begrenzte Publizität des Abhängigkeitsberichts. Allerdings findet die Lehre eine begrenzte Publizität nicht ausreichend und insbesondere wird in jüngster Zeit de lege ferenda immer mehr für die vollständige Offenlegung plädiert. Auch m.E. sprechen gute Gründe für die Offenlegung des Abhängigkeitsberichts. Bei einem Vergleich der Vor- und Nachteile der Offenlegung des Abhängigkeitsberichts mit Rücksicht auf die Interessen von Beteiligten geht nämlich die Offenlegung des Berichts mit überwiegenden Vorteilen einher. Denn die vollständige Offenlegung des Abhängigkeitsberichts würde die Wirksamkeit der Schutzfunktion des Berichts innerhalb des aktienkonzernrechtlichen Schutzsystems in vielerlei Hinsicht verbessern: Zum einen würden alle relevanten Informationen über die nachteiligen Rechtsgeschäfte bzw. Veranlassungen den außenstehenden Aktionären sowie den Gläubigern zur Verfügung stehen und damit hätten sie bessere Anhaltspunkte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (§§ 317, 318 i.V.m. 309 Abs. 4 AktG). Zum anderen würde dies einerseits die Vorstandsmitglieder der abhängigen Gesellschaft dazu zwingen, beim Abschluss konzerninterner Rechtsgeschäfte mit größter Sorgfalt zu agieren.51 Andererseits würde dies auch die Geschäftsleiter des herrschenden Unternehmens dazu veranlassen, bei der Machtausübung nachteilige Rechtsgeschäfte und Maßnahmen zu vermeiden oder rechtgemäß zu kompensieren. Die gegen die Offenlegung des Abhängigkeitsberichts vorgebrachte Kritik, dass die Offenlegung zum Schaden der Gesellschaft und auch der Aktionäre bzw. Gläubiger wäre, weil in dem Bericht alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Unternehmen und des Konzerns dargestellt werden, ist zwar nicht unbegründet. Diese Gefahr könnte aber dadurch vermieden werden, dass eine Schutzklausel für die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach dem Muster des § 131 Abs. 3, S. 1, Nr. 1 AktG vorgesehen wird,52 wonach der Vorstand die Auskunft verweigern darf, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 51 Fleischer (n. 2) § 312, Rn. 21. 52 Fleischer (n. 2) § 312, Rn. 22. 260 Annales de la Faculté de Droit d’Istanbul Peer-Review: Extern peer-reviewed. Interessenkonflikt: Der Autor hat keinen Interessenkonflikt gemeldet. Finanzielle Unterstützung: Der Autor erklärte, dass diese Studie keine finanzielle Unterstützung erhalten hat. Peer-review: Externally peer-reviewed. Conflict of Interest: The author has no conflict of interest to declare. Financial Disclosure: The author declared that this study has received no financial support. Hakem Değerlendirmesi: Dış bağımsız. Çıkar Çatışması: Yazar çıkar çatışması bildirmemiştir. Finansal Destek: Yazar bu çalışma için finansal destek almadığını beyan etmiştir. Abkürzungsverzeichnis/List of abbreviations A.A./a.A. Anderer Auffassung Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz BB Betriebsberater BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen DB Der Betrieb f. folgende (Seite) ff. fortfolgende (Seiten) Fn. Fußnote FS. Festschrift gem. gemäß ggf. gegebenenfalls HGB Handelsgesetzbuch insb. insbesondere i.S.d./i.S.v. im Sinne des / im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien KM Kammergericht Nr. Nummer NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht OLG Oberlandesgericht Rn. Randnummer S. Satz / Seite s. siehe sog. Sogenannte/r u.a. unter anderem vgl. vergleiche ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht ZHR Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht Özdin / Die begrenzte Offenlegung des Abhängigkeitsberichts (§ 312 AktG) im deutschen Recht 261 Literaturverzeichnis/Bibliography Altmeppen H, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, (5. Auflage, C.H.BECK 2019) Decher C E, ‘Das Konzernrecht des Aktiengesetzes — Bestand und Bewährung’, (2007) 171 ZHR 126 Doralt P, ‘Zur Entwicklung eines österreichischen Konzernrechts’, (1991) ZGR 252 Fleischer H, ‘Geheime Kommandosache: Ist die Vertraulichkeit des Abhängigkeitsberichts (§ 312 AktG) noch zeitgemäß ?’, (2014) 69 BB 835 Fleischer H, in: Großkommentar, Aktiengesetz, (5. Auflage, De Gruyter 2016) Grigoleit H C, in: Grigoleit, Aktiengesetz, Kommentar (1. 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